S.O.S.

Bitte übertragen Sie

mit Bitte um Verständnis.

Freiheit

für gesunde 12 J. Schülerin, gesunde, talentierte Kind Rita-Marlene L., 

Angestellte (Cli­que?) bei Behörden in Cottbus, ohne Kontrollen

haben gesunde Kind und gute Schülerin aus Wohngruppe,

Karl Str. (überfordert, als Strafe keine Essen?),

aus Carl Blechen Schule in Cottbus ins

psychiatrische Klinikum in Lübben gesendet.

Mit Akzeptanz von Richterin Heinrich, AG Coottbus.


Droht gleiches Schicksal allen Kinder in Cottbus,

auch in Inklusion Schulen in Cottbus?

Zuerst weggenommen von Mutter ins Wohngruppe für 6000 Euro monatlich.

Jetzt für 9-10.000 Euro monatlich plus Krankenkasse.

Unter falsche Angaben.

Wer hat Gewinne aus solche Vorgehensweisen?
Bitte , Beistand Frau M, S ozialarbeiterin, F rau H,  Richterin H. aufwachen.

Wer sind Führungskräfte in Klinikum Lübben

oder bei Behörden in Cottbus?

Verfassungsschutz muss in Ruhe überprüfen.

Haben wir wieder Apartheid schon in Cottbus?

Sabotage gegen Deutschland und NATO?

Gegen Deutschland und deutsche Kinder?

Haben wir wieder diesmal Wiederholung Geschichte in Cottbus?

Müssen Kinder aus der Ukraine, jüdische,

ausländische(muslimische), Mormonen Kinder

wieder Angst haben von Verfolgung haben?

Polizei hat Vater gedroht, wenn er schreibt

Anträge an Richterin Heinrich,AG Cottbus

wird verhaftet (4 Polizisten mit Waffenbereitschaft waren schon dabei).

Vater ist Komponist, mit über 700 Werken und Musiker.

Betreut seit 10 J. Ritas Bruder Alex, welche nach

Ärzte Fehler bei Entbindung, braucht Hilfe.

Hat gutartiges Tumor in Mundhöhle. Manchmal in Rollstuhl.

Schluss mit Polizei Drohungen Liebe Richterin Heinrich,

AG Cottbus.Schluss mit Ausgaben ohne Kontrollen in Cottbus.

Lieber Polizisten. Artikel 2,3,5 und  8  Grundgesetz+ §323c StGB+ § 839 BGB,  § 35 StGB  ,Art. 34 GG . Die Hilfeleistung in einer Notlage ist an und für sich eine ethisch-moralische Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch strafrechtlich und zivilrechtlich formuliert hat. Versucht eine Person in einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, kann das für denjenigen weder straf- noch zivilrechtliche Auswirkungen haben, auch wenn die Hilfeleistung nur suboptimal verläuft.